Satzung des Fördervereins Kita Obervellmar e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Förderverein Kita Obervellmar e.V.“ (im Folgenden „Verein“ genannt), sobald die Eintragung ins Vereinsregister erfolgt ist.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in der Holländischen Straße 129a in 34246 Vellmar.
  3. Geschäftsjahr ist das Kindergartenjahr vom 01.08. bis 31.07..

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe insbesondere durch Unterstützung der Kita Obervellmar.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die ideelle und finanzielle Unterstützung der Kita Obervellmar, d.h. durch die

  • Anschaffung von Spielgeräten, Musikinstrumenten, Kinderbüchern und/oder Materialien u.Ä.,
  • Anschaffung von sonstigen Einrichtungsgegenständen
  • Unterstützung hilfsbedürftiger Kinder z. B. bei Ausflügen
  • Ausrichtung von Veranstaltungen für Kinder, Eltern und die in der Kita Obervellmar tätigen Kräfte kultureller, organisatorischer und/oder materieller Weise.
  1. Die benötigten Mittel erwirkt der Verein durch Mitgliedsbeiträge, Sammlung von Spenden und Ausrichten von Veranstaltungen.
  2. Der Verein ist nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet. Sein gesamtes bewegliches und unbewegliches Vermögen dient allein seinem Zweck. Er verfolgt damit lediglich gemeinnützige Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke, mit Ausnahme von Auslagenersatz und Zahlung von Aufwandsentschädigung (Ehrenamtspauschale), verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Tätigkeiten der Organe und Tätigkeiten der Mitglieder für den Verein sind ehrenamtlich.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden, die bereit ist, Ziele und Satzungszwecke des Vereins zu unterstützen.
  2. Die Mitgliedschaft muss durch schriftliche Beitrittserklärung beantragt werden und beginnt mit der Annahme der Beitrittserklärung durch den Vorstand.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Erlöschen der Rechtspersönlichkeit, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
  4. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur mit einer Frist von vier Wochen zum Ende eines jeden Kindergartenjahres (31.07.) erfolgen. Für Eltern bzw. Erziehungsberechtigte von Kindern, die die Kita Obervellmar besuchen endet die Mitgliedschaft automatisch mit dem Austritt des letzten Kindes aus der Kita Obervellmar, sofern eine Fortsetzung der Mitgliedschaft nicht ausdrücklich gewünscht wird.
  5. Ein Mitglied, das im erheblichen Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit zwei Drittel Mehrheit. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich zu hören. Der Ausschluss ist schriftlich zuzustellen. Gegen den Ausschluss steht die Berufung an die Mitgliederversammlung zu.
  6. Mit Beendigung der Mitgliedschaft enden alle Ansprüche und Anrechte des Mitglieds an den Verein. Eine Rückzahlung geleisteter Beiträge, Spenden oder sonstiger Aufwendungen erfolgt nicht.

§ 4 Mitgliedsbeiträge

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt und ist im Eintrittsjahr sofort und in den folgenden Jahren halbjährlich zum 1. Februar und 1. August oder jährlich zum 1. August fällig.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Die Mitglieder können ihr Stimmrecht in der Mitgliederversammlung auch durch eine andere Person ausüben, die im Besitz einer schriftlichen Vollmacht ist und ihre Identität nachweisen kann.
  2. Die Mitglieder haben die in der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge zu entrichten.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Vereinsorgan ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal jährlich in Textform unter Angabe der Tagesordnungspunkte mindestens vier Wochen vorher einberufen.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn die Notwendigkeit durch den Vorstand festgestellt wird oder ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder beim Vorsitzenden einen schriftlichen Antrag hierauf stellt.
  3. Alle Beschlüsse werden, sofern die Satzung nichts anderes vorsieht, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  4. Die Satzung kann mit drei Viertel Mehrheit der bei der Versammlung anwesenden Mitglieder geändert werden. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde.
  5. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
    • die Wahl des Vorstands und der Kassenprüfer
    • die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und der Kassenprüfer
    • die Entlastung des Vorstands und der Kassenprüfer
    • die Festsetzung des Mitgliedsbeitrags
    • den Beschluss der Satzungsänderung.
  6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter (1. Vorsitzender bzw. Stellvertreter) und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern:
    • der/dem 1. Vorsitzenden
    • der/dem 2. Vorsitzenden
    • der/dem 1. Kassierer/in
    • er/dem 2. Kassierer/in
    • der/dem Schriftführer/in
  1. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
  2. Gesetzlicher Vertreter des Vereins im Sinne von § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich, nach innen und nach außen gemeinschaftlich.
  3. Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Die gewählten Vorstandsmitglieder können jederzeit durch Beschluss der Mitgliederversammlung abberufen werden. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt bis ein Nachfolger gewählt ist.
  4. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern. Seine Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden entscheidend. Die Beschlüsse des Vorstands werden in einem Protokoll festgehalten, das vom Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
  5. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Insbesondere entscheidet er über die Verwendung der Mittel. Dabei ist er an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
  6. Der Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter beruft die Mitgliederversammlung ein und führt darin den Vorsitz.
  7. Der Vorstand stellt der Mitgliederversammlung zu seiner Entlastung jährlich einen
    Tätigkeitsbericht und die Jahresabrechnung vor.
  8. In begründeten Ausnahmefällen kann der Vorstand den Mitgliedsbeitrag einem Mitglied erlassen oder einer außerordentlichen Kündigung zustimmen. Dieses liegt im Ermessen des Vorstands.

§ 9 Kassenprüfung

  1. Von der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer für die Dauer von. zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist nicht möglich.
  2. Die Kasse ist jährlich von den beiden Kassenprüfern zu überprüfen.
  3. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Geschäftsjahres festzustellen. Die Kassenprüfer legen der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht vor und beantragen bei ordentlicher Kassenführung die Entlastung des Vorstands.

§ 10 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  2. Eine solche Versammlung ist einzuberufen, wenn die Notwendigkeit durch den Vorstand festgestellt wird oder die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beim Vorsitzenden einen schriftlichen Antrag hierauf stellt.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigenden Zwecks fällt das vorhandene Vermögen an die Kita Obervellmar bzw. bei Auflösung der Kita Obervellmar an die Stadt Vellmar, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 11 Inkrafttreten der Satzung

Vorstehende Satzung wurde anlässlich der Gründungsversammlung vom 14.11.2016 festgestellt und verabschiedet und tritt mit der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kassel in Kraft.